Opting-out: Wichtige Neuerungen beim Verzicht auf die eingeschränkte Revision

Das Opting-out, sprich der Verzicht auf die eingeschränkte Revision, bleibt eine attraktive Möglichkeit für KMUs und Startups, Bürokratie und Kosten zu reduzieren. Mit den jüngsten Änderungen im Obligationenrecht (Art. 727a OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV), welche per 01.01.2025 in Kraft getreten sind, sind neue Anforderungen hinzugekommen, welche wir in diesem Artikel kurz zusammenfassen.
Opting-out

Was bedeutet Opting-out und wann ist es möglich?

Das Opting-out ermöglicht Unternehmen, auf eine eingeschränkte Revision ihrer Jahresrechnung zu verzichten. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, wie etwa, wenn das Unternehmen nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 

Neue Regelungen für das Opting-out

Mit Wirkung per 01.01.2025 wurden die Regelungen zum Opting-out dahingehend präzisiert, dass ein Opting-out nur für zukünftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden muss. Weiter muss bei der Anmeldung eines Opting-out der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres beigelegt werden, was die Transparenz erhöhen und Missbräuchen vorbeugen soll.

Opting-out bei Gründung bleibt erlaubt

Anlässlich der Überarbeitung der Regelungen zum Opting-out war ein zentraler Diskussionspunkt, ob bei der Gründung ein Opting-out möglich bleiben soll. Die Antwort ist eindeutig: Ja, ein Opting-out bei Gründung ist weiterhin zulässig. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass diese Praxis unverändert bleibt (Art. 62 Abs. 3 HRegV). Damit können Unternehmen ihr erstes Geschäftsjahr wie bisher ohne Revision abschliessen.

Praxisbeispiele

    • Gründung mit Opting-out: Wird das Opting-out bei der Gründung erklärt, wird dies im Handelsregister eingetragen. Das erste Geschäftsjahr wird ohne Revision abgeschlossen, sofern keine andere Regelung getroffen wird.

    • Nachträgliches Opting-out: Ein Verzicht auf die Revision nach der Gründung gilt immer erst ab dem folgenden Geschäftsjahr und erfordert eine rechtzeitige Anmeldung beim Handelsregisteramt.

Fazit

Das Opting-out bleibt ein wichtiges Instrument, um den administrativen und finanziellen Aufwand zu senken, insbesondere für kleinere Unternehmen wie KMUs und Startups. Die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und Transparenz, während die bewährte Praxis – wie das Opting-out im Rahmen der Gründung – erhalten bleibt. Unternehmen sollten sich jedoch frühzeitig über die gesetzlichen Vorgaben informieren, um Fristen und Anforderungen zu erfüllen.

Hast du Fragen?

Wir unterstützen dich gerne bei der Umsetzung eines Opting-out und helfen dir, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Kontaktiere uns für eine individuelle Beratung.

Weitere Beiträge

Die 10/20 Nicht-Banken Regeln bei der Startup-Finanzierung mittels Wandeldarlehen
Die 10/20 Nicht-Banken Regeln ist ein geläufiger Begriff, aber oft ist nicht ganz klar, was konkret darunter zu verstehen ist. Dies führt dazu, dass in vielen Finanzierungsrunden (unwissentlich) dagegen verstossen wird. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Aspekte kurz und verständlich zusammen.
Success Story: Calingo sichert sich Investment bei Höhle der Löwen
Das InsurTech-Startup Calingo hat mit seiner innovativen Haustierversicherung in der aktuellen Staffel von „Die Höhle der Löwen Schweiz“ abgeräumt und gleich alle „Löwen“ auf einmal gezähmt. Wir von Studio3.law freuen uns, Calingo bei der Umsetzung dieses Investments rechtlich begleiten zu dürfen.
Studio3 erweitert das Angebot von Aeberli Treuhand mit Rechtsdienstleistungen
Eine geballte Ladung rechtliches Know-how für Aeberli – per sofort verstärken wir das Team von Aeberli als Konsulenten.