Was bedeutet Opting-out und wann ist es möglich?
Das Opting-out ermöglicht Unternehmen, auf eine eingeschränkte Revision ihrer Jahresrechnung zu verzichten. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, wie etwa, wenn das Unternehmen nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Neue Regelungen für das Opting-out
Mit Wirkung per 01.01.2025 wurden die Regelungen zum Opting-out dahingehend präzisiert, dass ein Opting-out nur für zukünftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden muss. Weiter muss bei der Anmeldung eines Opting-out der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres beigelegt werden, was die Transparenz erhöhen und Missbräuchen vorbeugen soll.
Opting-out bei Gründung bleibt erlaubt
Anlässlich der Überarbeitung der Regelungen zum Opting-out war ein zentraler Diskussionspunkt, ob bei der Gründung ein Opting-out möglich bleiben soll. Die Antwort ist eindeutig: Ja, ein Opting-out bei Gründung ist weiterhin zulässig. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass diese Praxis unverändert bleibt (Art. 62 Abs. 3 HRegV). Damit können Unternehmen ihr erstes Geschäftsjahr wie bisher ohne Revision abschliessen.
Praxisbeispiele
Fazit
Das Opting-out bleibt ein wichtiges Instrument, um den administrativen und finanziellen Aufwand zu senken, insbesondere für kleinere Unternehmen wie KMUs und Startups. Die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und Transparenz, während die bewährte Praxis – wie das Opting-out im Rahmen der Gründung – erhalten bleibt. Unternehmen sollten sich jedoch frühzeitig über die gesetzlichen Vorgaben informieren, um Fristen und Anforderungen zu erfüllen.
Hast du Fragen?
Wir unterstützen dich gerne bei der Umsetzung eines Opting-out und helfen dir, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Kontaktiere uns für eine individuelle Beratung.
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