Für viele Unternehmen entstehen dadurch neue Identifikations-, Melde- und Dokumentationspflichten. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann den späteren Umsetzungsaufwand erheblich reduzieren.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind insbesondere:
Die gute Nachricht: Viele KMU müssen nicht mit einem grossen bürokratischen Mehraufwand rechnen. Sind die Eigentums- und Kontrollverhältnisse klar und transparent, beschränkt sich der Handlungsbedarf häufig auf die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und die fristgerechte Meldung der erforderlichen Angaben.
Wichtig zu wissen: Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Zugriff erhalten grundsätzlich nur gesetzlich berechtigte Behörden und weitere ausdrücklich vorgesehene Stellen.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die:
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Eine Meldepflicht kann unter Umständen auch ohne entsprechende Beteiligung bestehen, etwa aufgrund besonderer Stimmrechts-, Vetorechts- oder Kontrollvereinbarungen. Auch eine „gemeinsame Absprache“ mehrerer Personen – also ein abgestimmtes Vorgehen beim Erwerb, bei der Stimmrechtsausübung oder bei der Kontrolle – kann eine Meldepflicht auslösen. Dafür genügt bereits informelle Koordination. Praxisrelevante Beispiele sind etwa Erbengemeinschaften, Gründerkonsortien mit Stimmrechtsbindung, Ehepaare mit abgestimmter Stimmausübung sowie Treuhandverhältnisse.
Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?
Betroffene Unternehmen müssen künftig:
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt bei der Gesellschaft und ihren Organen.
Wichtige zu wissen: Erreicht keine Einzelperson die 25%-Schwelle – was gerade bei breit gestreuten Beteiligungsverhältnissen (z.B. bei vielen Startups mit zahlreichen Investoren) häufig vorkommt -, entbindet dies nicht von der Meldepflicht. In diesem Fall gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (i.d.R. die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident) als wirtschaftlich berechtigte Person und ist entsprechend zu melden.
Wer die Melde- oder Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500’000 (Art. 43 TJPG).
Übergangsfristen: Nicht jedes Unternehmen muss sofort handeln
Für bestehende Gesellschaften sind Übergangsfristen vorgesehen. Je nach Eigentums- und Kontrollstruktur können diese unterschiedlich ausfallen.
Unternehmen mit einfachen und bereits transparenten Beteiligungsverhältnissen werden in der Regel mehr Zeit für die Umsetzung erhalten als Gesellschaften mit komplexeren Strukturen oder indirekten Beteiligungsketten.
Trotzdem empfiehlt es sich, bereits heute die Eigentümer- und Kontrollstrukturen zu überprüfen und mögliche wirtschaftlich berechtigte Personen zu identifizieren.
Fazit
Das Transparenzregister ist mehr als eine neue Formalität. Viele Unternehmen werden sich erstmals vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, wer ihr Unternehmen tatsächlich kontrolliert und deshalb meldepflichtig ist.
Eine frühzeitige Analyse der Beteiligungs- und Governance-Strukturen schafft Klarheit, reduziert Risiken und erleichtert die spätere Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen erheblich.
Gerne unterstützen wir dich bei der Analyse deiner Unternehmensstruktur sowie bei der Vorbereitung auf die neuen Meldepflichten – von der ersten Einschätzung bis zur fristgerechten Meldung.
Wenn du wissen möchtest, was das konkret für dein Unternehmen bedeutet: Melde dich unverbindlich bei uns und buche einen Call.
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