Für wen gilt der EAA?
Der EAA basiert auf dem Marktortprinzip und ist damit nicht auf EU-Unternehmen beschränkt. Entscheidend ist, ob die Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt angeboten werden und ob sie sich an Verbraucher:innen richten.
1. Anbieten auf dem EU-Markt
Ein Unternehmen bietet seine Produkte oder Dienstleistungen im Sinne des EAA auf dem EU-Markt an, wenn:
Ein rein geografischer Firmensitz ausserhalb der EU (wie z.B. in der Schweiz) schützt somit nicht vor der Anwendbarkeit des EAA. Massgeblich ist, ob die Dienstleistung faktisch in der EU angeboten oder über eine EU-Struktur vertrieben wird.
2. Ausrichtung auf Verbraucher:innen
Der EAA gilt für Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher:innen bestimmt sind. Reine B2B-Unternehmen können dennoch betroffen sein, denn der EAA verwendet einen weiten Verbraucherbegriff: Verbraucher:in ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Ein Angebot fällt also in den Anwendungsbereich, wenn es sich (auch) an private Endnutzer:innen richtet – unabhängig davon, ob der Hauptfokus des Unternehmens auf B2B liegt. Es genügt, wenn Verbraucher:innen das Produkt nutzen können, z.B. durch Selbstregistrierung oder Online-Abschluss und dies auch dann, wenn sie nicht aktiv angesprochen werden.
Welche Anforderungen stellt der EAA an Unternehmen?
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Unter anderem bedeutet das:
– Texte müssen ausreichend kontrastreich und skalierbar sein
– Inhalte sollen per Tastatur navigierbar sein
– Alternativtexte für Bilder und strukturierter Code sind erforderlich
– Formulare und Interaktionen müssen verständlich und zugänglich sein
– Preisangaben, AGB und wesentliche Produktinformationen müssen in zugänglicher Form bereitgestellt werden
– Supportkanäle müssen für Nutzer:innen mit Einschränkungen zugänglich sein (z.B. schriftlich, telefonisch, visuell)
Wie kann man sich auf den EAA vorbereiten?
Ein strukturierter Umsetzungsprozess hilft, Compliance mit dem EAA effizient zu erreichen:
1. Analyse & Klassifikation:
– Welche Produkte oder Dienste sind betroffen?
– Können Nutzer:innen aus der EU darauf zugreifen?
– Besteht eine (auch indirekte) Ausrichtung auf Verbraucher:innen?
2. Accessibility-Audit durchführen:
Technische Prüfung bestehender digitaler Angebote mit Tools wie Axe, WAVE oder Lighthouse
– Bewertung anhand der WCAG 2.1 AA
3. Quick Wins & langfristige Massnahmen:
– Schriftgrössen, Kontraste und semantische HTML-Strukturen optimieren
– Alternativtexte einfügen
– Navigation via Tastatur und Screenreader prüfen
4. Prozesse & Kommunikation anpassen:
– Barrierefreie Gestaltung von PDFs, AGB, Preisübersichten und Supportseiten
– Barrierefreie Kundenkommunikation und Dokumentation (E-Mail, Telefon, Website)
5. Awareness schaffen:
– Teams in Design, Marketing, Entwicklung und Legal für das Thema sensibilisieren
Was passiert bei Nicht-Einhaltung des EAA?
Die Nichteinhaltung des EAA kann – abhängig vom Mitgliedstaat – mit empfindlichen Strafen geahndet werden. In Deutschland beispielsweise wurden bereits entsprechende Sanktionen angekündigt, darunter Bussgelder und behördliche Massnahmen. Darüber hinaus drohen:
Fazit: Frühzeitiges Handeln schützt vor Risiken
Die Umsetzung des EAA ist kein reines „Legal-Thema“, sondern betrifft Produktentwicklung, UX-Design, Marketing, Kundenkommunikation und Unternehmensstrategie. Wer heute beginnt, barrierefreie digitale Angebote systematisch umzusetzen, reduziert nicht nur das rechtliche Risiko, sondern verbessert auch die Nutzererfahrung – für alle.
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